Werbung mit durchgestrichenen Preisen nicht irreführend

Irreführende Werbung

BildBGH 5.11.2015, I ZR 182/14

Die Parteien vertreiben Waren über unterschiedlichen Online-Portalen, unter anderem auch über die Handelsplattform Amazon. Am 5.11.2012 bewarb die Beklagte auf der Internetseite Amazon.de die angebotenen Fahrradanhänger mit einem höheren durchgestrichenen Preis und mit einem darunter gesetzten niedrigeren Preis.
Die Klägerin geht von einer irreführenden Werbung aus. Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Begründung:

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat kenen Erfolg. Der Klägerin stehen die begehrten Ansprüche nach § 8 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2, §§ 9, 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 242 BGB gegen die Beklagte nicht zu.
Auch im Internethandel ist die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis, dem ein niedrigerer Preis gegenübergestellt wird, auf einer Handelsplattform wie Amazon.de nicht schon allein irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG und deshalb wettbewerbswidrig, weil der Werbende nicht durch einen gesonderten Hinweis klarstellt, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.
Werden Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt, so muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat zu Recht angenommen, der durchgestrichene Preis in der beanstandeten Werbung bezeichne aus der Sicht der maßgeblichen Verbraucher eindeutig einen früher von dem Werbenden geforderten Preis. Der von der Klägerin verlangten Klarstellung, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, bedarf es in einem solchen Fall nicht.
Es kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die von der Revision vorgetragenen Kostenvorteile des Internethandels eine allgemeine Erwartung der Verbraucher besteht, im Internet günstiger als im stationären Handel einkaufen zu können. Selbst wenn sich der Verbraucher bei Amazon einen günstigeren Preis versprechen sollte, hat er keinen Anlass, deswegen der Werbung mit einem durchgestrichenen Preis je nach Vertriebsform – Internethandel oder stationärer Handel – eine unterschiedliche Bedeutung beizumessen. Im Übrigen ist der Umstand, dass dem verständigen Verbraucher Preissuchmaschinen im Internet bekannt sind, unerheblich. Rückschlüsse darauf, wie der Verbraucher die Werbung mit einem durchgestrichenen höheren Preis für ein konkretes Produkt eines bestimmten Unternehmens versteht, ergeben sich daraus nicht.
Vergeblich versucht die Revision, eine Irreführung der beanstandeten Werbung unter Hinweis auf den Vortrag der Klägerin zu begründen, die Beklagte habe monatelang mit dem Preisvorteil geworben, so dass der günstigere Preis zum Normalpreis geworden sei. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klageantrag eine solche Irreführung nicht umfasst.
Das Charakteristische der von der Klägerin beanstandeten Verletzungsform ist die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis ohne klarzustellen um welchen Preis es sich dabei handelt. Für den auf diese Verletzungsform beschränkten Antrag ist es unerheblich, ob und wie lange der durchgestrichene Preis vom Werbenden tatsächlich gefordert worden ist

Quelle: BGH online

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