Böhmermann versus Erdogan

awt Rechtsanwälte berichtet über Einstellung des Strafverfahrens

Die Staatsanwaltschaft Mainz hat das Ermittlungsverfahren gegen Jan Böhmermann wegen des Vorwurfs der Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten Erdogan eingestellt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen waren strafbare Handlungen des Moderators Böhmermann nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen.

awt Rechtsanwälte weist darauf hin, dass Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ein im TV ausgestrahlter Beitrag Böhmermanns war, in dem er unter anderem über Erdogan ein Schmähgedicht vorgetragen hat.

Die Einstellung des Verfahrens beruht nach Angaben von awt Rechtsanwälte auf folgenden Erwägungen:

Die Staatsanwaltschaft führt in Ihrer Einstellungsverfügung, die awt Rechtsanwälte vorliegt, aus, dass bereits mehr als zweifelhaft sei, ob der objektive Tatbestand der hier in Betracht kommenden Strafnormen, §§ 103, 185 STGB, erfüllt sei.
Böhmermanns Erdogan-Gedicht genügt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Mainz als satirische Darbietung den rechtlichen Anforderungen an eine zulässige Meinungsäußerung. Die Staatsanwaltschaft führt wörtlich aus: „Entstehungsgeschichte, aktuelle zeitgeschichtliche Einbindung und die konkrete über das bloße Vortragen des so genannten „Schmähgedichts“ hinausgehende Gestaltung des Beitrages ziehen in Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Prinzipien die Verwirklichung des objektiven Straftatbestandes in Zweifel.“
Der wesentliche, die Einstellung des Verfahrens tragende Grund ist aber in den Augen der Staatsanwaltschaft, dass Böhmermann kein vorsätzlich beleidigendes Handeln nachzuweisen ist. Der Vorsatz, so die Ermittlungsbehörde in Ihrer von awt Rechtsanwälte hier vorgetragenen Einstellungsverfügung, muss das Bewusstsein umfassen, dass eine Äußerung nach ihrem objektiven Sinn eine Missachtung einer Person darstellt. Dass es einem Täter um Kritik an tatsächlichen oder auch nur angeblichen Missständen geht, schließt – bedingten – Vorsatz nicht aus. Andererseits genügt nicht, dass ein Täter weiß oder damit rechnet, dass der Adressat oder Dritte eine Äußerung als ehrverletzend empfindet. Ein Täter muss vielmehr den (objektiv) beleidigenden Charakter der Äußerung als solchen wollen oder in Kauf nehmen.
Böhmermann hat ausgeführt, dass es ihm gerade an einer derart übertriebenen und von der konkreten Person abgelösten Darstellung gelegen gewesen sei, so dass die fehlende Ernstlichkeit und das Fehlen eines ernst gemeinten Bezuges zur persönlichen Ehre Erdogans jedem Zuseher unmittelbar erkennbar war und für jedermann sofort klar wurde, dass es sich um einen Witz bzw. Unsinn handele.

Die Behörde würdigt diese Einlassung als zutreffend und verweist darauf, dass der Beitrag Bestandteil einer satirischen Fernsehsendung war und ein durchschnittlich informiertes, verständiges Publikum wusste, dass dort getätigte Äußerungen Übersteigerungen und Überspitzungen enthalten und ihnen gewollt die Ernstlichkeit fehlt. Böhmermann selbst hat das Format als „Quatsch-Sendung“ bezeichnet.

awt Rechtsanwälte hebt hervor, dass die Staatsanwaltschaft in dem Schmähgedicht eine geradezu absurde Anhäufung vollkommen übertriebener, abwegig anmutender, negativer Eigenschaften und Verhaltensweisen Erdogans, denen jeder Bezug zu tatsächlichen Gegebenheiten fehlt, erkannt hat.

Die Einstellungsverfügung schließt mit der Feststellung, dass Böhmermann erkennbar keinen ernsthaften Angriff auf das Ansehen des türkischen Staatspräsidenten beabsichtigte oder auch nur billigend in Kauf genommen hat.

Das Ermittlungsverfahren wurde daher auch nach Ansicht von awt Rechtsanwälte berechtigterweise gemäß § 170 Abs. 2 STPO eingestellt.

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