Abmahngefahr durch Kontaktformular auf der Homepage

Sie haben ein modernes Unternehmen mit eigener Homepage, die als Akquisitionsmöglichkeit ein Kontaktformular anbietet, indem der Besucher die Möglichkeit hat seine Daten zu hinterlegen?

BildWenn Sie auf Ihrer Homepage die Verwendung und Nutzung eines Kontaktformulars anbieten, gilt es gesetzlich einiges zu beachten. Als Steuerberater Hamm mit eigener Rechtsabteilung informieren wir Sie gerne.

Gemäß § 13 TMG sind Diensteanbieter (alle natürlichen oder juristischen Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, also jede natürliche oder juristische Person, die eine Homepage hat) verpflichtet, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten bzw. nach erfolgter Einwilligung der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten einen Hinweis zu der Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs der Einwilligung für die Zukunft bereit zu halten. Insoweit handelt es sich um eine Datenschutzerklärungspflicht, welche über die Voraussetzungen der allgemeinen Impressumspflicht gem. § 5 TMG hinausgeht.

2. § 4 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 4 Abs. 3 BDSG verlangt ebenfalls, über die Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten sowie den Nutzer darüber zu informieren, dass seine Angaben auf Freiwilligkeit beruhen, sofern diese nicht auf Basis einer gesetzlichen Verpflichtung erhoben werden.

3. Urteil des OLG Hamburg vom 27.06.2013
Mit Urteil vom 27.06.2013 hat das OLG Hamburg entschieden, dass es sich bei § 13 TMG um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm handelt.

4. Kontaktformular auf einer Internetseite
Wird auf einer Internetseite ein Kontaktformular bereitgehalten, ist es daher erforderlich, um Abmahnungen vorzubeugen, den Erfordernissen von § 13 TMG und § 4 Abs. 3 BDSG durch eine Datenschutzerklärung zu genügen, die durch einen Hyperlink von der Startseite aufgerufen werden kann. Fehlt eine solche Datenschutzerklärung, so ist dies nach Auffassung des OLG Hamburg wettbewerbswidrig und kann entsprechend abgemahnt werden. Zur Begründung zieht das Gericht Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG heran, welche durch das TMG umgesetzt worden ist. Durch diese Richtlinie sollen nicht nur datenschutzrechtliche Grundrechte gewährt werden, sondern auch der grenzüberschreitende
Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau angehoben werden.
Demgegenüber haben sowohl das KG Berlin mit Urteil vom 29.04.2011 als auch das Landgericht Frankfurt mit Teilurteil vom 16.10.2014 einen Unterlassungsanspruch aufgrund eines Verstoßes gegen § 13 TMG verneint wegen einer fehlenden wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion des § 13 TMG, da nicht die Interessen einzelner Wettbewerber geschützt werden sollen, sondern der Nutzer sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung,
Bearbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffen können
soll. Durch § 13 TMG solle der Verbraucher nicht vor der Beeinflussung seiner geschäftlichen Entscheidungen geschützt werden. Es liegen also unterschiedliche Urteile von Gerichten unterschiedlicher Instanzen vor.

III. Tipp
Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte neben Verstößen gegen die Impressumspflichten
(§ 5 TMG) auch fehlende bzw. fehlerhafte Datenschutzerklärungen nach § 13 TMG als abmahnungsfähig ansehen werden. Auch wenn es noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, ob § 13 TMG eine das Marktverhalten regulierende Norm darstellt, sollten
Sie, um einer entsprechenden Abmahnung vorzubeugen, Ihre eigene Internetpräsenz daraufhin überprüfen, ob diese eine dem § 13 TMG entsprechende Datenschutzerklärung enthält und ggf. mit uns Rücksprache halten. Unsere Steuerberater Münster sowie unsere Profis in den Themengebieten Unternehmensberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Rechtsberatung, Steuerberatung, und Wirtschaftsprüfung sind Ihnen gerne behilflich.

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